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Freiwilliges Engagement stärkt gesellschaftlichen Zusammenhalt
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Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf passiert den Bundestag

Manuela Schwesig

Heute wurde im Bundestag über das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgestimmt. Ich freue mich sehr, dass wir mit diesem Gesetz eine bessere finanzielle Absicherung geschaffen haben sowie mehr Sicherheit und mehr Flexibilität für pflegende Angehörige ermöglichen.

In einem akut auftretenden Pflegefall können Arbeitnehmer, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen übernehmen bzw. organisieren müssen, eine zehntägige Auszeit mit Entgeltersatzleistung aus der Pflegekasse erhalten. Bis zu 90 Prozent des Nettogehalts werden gezahlt. Eine weitere Erleichterung ist, dass diese zehn Tage flexibel in Anspruch genommen werden können. Einerseits müssen sie nicht zusammenhängend genommen werden, andererseits können sich auch mehrere Beschäftigte die zehn Tage untereinander aufteilen. Für eine pflegebedürftige Person wird dieses Pflegeunterstützungsgeld allerdings nur einmal gezahlt.

Eine weitere Verbesserung, die das neue Gesetz mit sich bringt, ist der Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung für pflegende Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Bis zu sechs Monate können sich Beschäftigte ganz oder teilweise von ihrer Arbeit freistellen lassen. Nach diesen sechs Monaten muss wieder mindestens 15 Wochenarbeitsstunden gearbeitet werden. Insgesamt können Beschäftigte maximal 24 Monate Pflege- und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht künftig ein Anspruch auf berufliche Freistellung für maximal drei Monate und auch die Betreuung pflegebedürftiger Kinder wird zukünftig besser zu organisieren sein. Hier ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der außerhäuslichen Betreuung, z.B. im Krankenhaus, ohne weiteres jederzeit möglich.

Wir als SPD haben auch Verbesserungen beim Kündigungsschutz vor und während der Familienpflegezeit erreicht. Hinzu kommt ein zinsloses Darlehen des Bundes, welches der pflegende Angehörige während der Pflege in Anspruch nehmen kann. Hier hat die SPD besondere Härtefallregelungen durchgesetzt. Erkrankt der Pflegende selbst, kann die Rückzahlung des Kredits erlassen werden. Außerdem ist es uns gelungen, den Begriff der „nahen Angehörigen“ um Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager, unverheiratete Partner sowie eingetragenen Lebenspartnern zu erweitern.