Vorlesetag in der Stadtteilbibliothek Rheydt
21. November 2014
Häusliche Gewalt ist keine Randerscheinung
25. November 2014

Regelungspaket für Fracking vorgelegt

BM Barbara Hendricks (BMUB): Porträtaufnahmen 2014

Foto: Bundesministerium

Fracking mit Chemikalien, die Mensch und Umwelt schaden, wird in Deutschland grundsätzlich unbefristet verboten. Das hat Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) versichert. Der Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers habe absoluten Vorrang. Das so genannte konventionelle Fracking, die Förderung aus sehr tiefen Gesteinsschichten, gibt es in Deutschland bereits seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts. Auch dieses Verfahren unterliegt jetzt den neuen, strengeren Regeln. Dies legt der Gesetzentwurf zum Fracking fest, den SPD-Umweltministerin Barbara Hendricks vorgelegt hat.

Das sieht das Regelungspaket vor:

  • Das unkonventionelle, also das neue, riskante Fracking oberhalb von 3000 Metern Tiefe im Schiefer- und Kohleflözgestein, wird auf absehbare Zeit in Deutschland generell verboten. „So hatten wir das auch in der Koalitionsvereinbarung festgelegt und dieses Verbot ist absolut unbefristet“, so Hendricks.

  • Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen können in diesem Bereich allerdings Probebohrungen für die Forschung erlaubt werden, mit denen Alternativverfahren entwickelt werden sollen. Sie dürfen nur ohne den Einsatz von wassergefährdenden Frackflüssigkeiten stattfinden
  • Voraussetzung für die wissenschaftlichen Probebohrungen ist, dass eine unabhängige Expertenkommission sie als für Mensch und Umwelt unbedenklich einstuft. 

  • Die unabhängige Expertenkommission soll aus sechs Wissenschaftlern bestehen – darunter je ein Vertreter des Umweltbundesamtes, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung. „Das Gremium soll den breiten wissenschaftlichen Sachverstand in der Bundesrepublik bündeln“, so die Umweltministerin. Die wissenschaftlichen Experten können allerdings lediglich Empfehlungen aussprechen. Letzten Endes entscheidet stets die jeweils zuständige Wasserschutz- und Bergbaubehörde. „Die Genehmigungsbehörde bleibt unabhängig“, bekräftigte Hendricks. 

  • Ausnahmsweise ist nach erfolgreichen Erprobungsmaßnahmen auch kommerzielles Fracking dann zulässig, wenn die unabhängige Expertenkommission die Bohrung für Mensch, Umwelt und Erdbebensicherheit als unbedenklich bescheinigt hat und die zuständigen Berg- und Wasserbehörden der Länder dies genehmigen. Auch hier gilt, dass das Votum der Kommission für die Genehmigungsbehörden der Länder nicht bindend ist. 

  • Das altbekannte, konventionelle Fracking für so genanntes „Tight Gas“, das seit Jahrzehnten beispielsweise in Niedersachsen in viel größerer Entfernung zum Grundwasser unterhalb von 3000 Metern praktiziert wird, bleibt grundsätzlich möglich. Es wird allerdings erstmals strengen gesetzlichen Auflagen unterworfen.
  • In sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten wird jedwedes Fracking verboten.
  • Sollten Wissenschaft und Forschung nach 2018 eine Fracking-Methode entwickelt haben, die Mensch und Umwelt nicht gefährdet, kann über eine Lockerung des Verbots nachgedacht werden.

Der Entwurf geht noch im November in die Ressortabstimmung und vor Jahreswechsel ins Kabinett. Das Gesetz soll 2015 in Kraft treten.