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Betroffene Jugendliche sollten eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen

Broschüre DoppelpassFür in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern wird die sogenannte Optionspflicht neu geregelt. Bis zur Wirksamkeit sollte eine Beibehaltungsgenehmigung erwirkt werden.

Die Neuregelung hat der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2014 beschlossen. Dem Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes hat am 19. September 2014 nun auch der Bundesrat zugestimmt.  Jetzt liegt es beim Bundespräsidenten zu Unterschrift. Bis zum Inkrafttreten (ein Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) gelten die bisherigen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt rät die Mönchengladbacher Bundestagsabgeordnete Gülistan Yüksel eine Beibehaltungsgenehmigung zu erwirken.

Jugendliche, die innerhalb der nächsten drei Monate ihren 21. Geburtstag feiern, sollten bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Beibehaltungsgenehmigung mit dem Verweis auf fortbestehende Bindungen an Deutschland, welche das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen, beantragen.

„Dadurch wirken diese Jugendlichen dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft entgegen“, erklärt Yüksel.

Durch die bisherige Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden viele Jugendliche vor eine unnötige Zerreißprobe gestellt: Sie mussten sich zwischen dem Herkunftsland der Eltern und dem Land in dem sie geboren wurden, entscheiden.  Sie sehen Deutschland als ihre Heimat, wollen aber auch einen Bezug zu Ihrer kulturellen Herkunft und der Ihrer Familien bewahren. Bisher erhalten Kinder von ausländischen Eltern bei ihrer Geburt beide Staatsbürgerschaften – also die deutsche und die ihrer Eltern. Sie müssen sich zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden.

Diese Optionspflicht wird durch die Gesetzesänderung nun abgeschafft.

Als in Deutschland aufgewachsen und damit zukünftig ebenfalls von der Optionspflicht befreit gilt, wer im Jahre 1990 oder später geboren wurde, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat.

Gleiches gilt, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Mit dem Erreichen des 21. Lebensjahres prüfen die Behörden zukünftig automatisch im Melderegister, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, behält man beide Pässe, ohne dass man selbst etwas tun muss.

„Das neue Gesetz ist zwar keine in Gänze zufriedenstellende Lösung, aber ein erster wichtiger und richtiger Schritt in der Integrationspolitik“, so Yüksel.