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Bundesfamilienministerin stellt Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vor

kl.Foto n. UBV

Diese Woche haben Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig und Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ins Kabinett eingebracht. Danach war Manuela Schwesig im Bundestag zur Regierungsbefragung und beantwortete die Fragen der Abgeordneten. Anfang 2015 soll es in Kraft treten.

Durch das neue Gesetz werden die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit besser miteinander verbunden und gemeinsam weiterentwickelt. Besonders hervorzuheben sind der neue Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind außerhäuslich betreut werden soll, wird künftig eine Freistellung möglich sein. Auch die Begleitung in der letzten Lebensphase findet nun Berücksichtigung. Die Freistellungsmöglichkeiten sind kombinierbar, die Gesamtdauer beträgt insgesamt 24 Monate. Das neue Gesetz erweitert auch den Kreis der pflegebedürftigen nahen Angehörigen und schließt nun auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften ein.

„Dieser Gesetzentwurf unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich trotz ihrer Arbeit Zeit für die Pflege von nahen Angehörigen nehmen wollen. Menschen, die dieser doppelten Belastung ausgesetzt sind, werden nun besser unterstützt“, so Gülistan Yüksel. „Die Pflege von nahen Angehörigen wird nun mehr berücksichtigt. Familie, Pflege und Beruf sind nun besser zu vereinbaren“.

In Deutschland leben derzeit rund 2,63 Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon werden 1,85 Millionen ambulant versorgt. Rund zwei Drittel der ambulant versorgten Pflegebedürftigen werden schon heute ausschließlich durch Angehörige versorgt.

Zehntägige Freistellung von der Arbeit für akute Pflegesituation

Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit sicherzustellen. Für die bis zu 10 Arbeitstage besteht erstmals ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.

Pflegezeit

Beschäftigte, die für maximal sechs Monate ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder teilweise reduzieren, erhalten nun für diese Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Bewältigung ihres Lebensunterhaltes. Das Darlehen muss nach dem Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. Beschäftigte können künftig auch ihre minderjährigen pflegebedürftigen Kinder in einer außerhäuslichen Umgebung betreuen sowie ihre nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten.

Familienpflegezeit

Künftig haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf teilweise Freistellung bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen für längstens 24 Monate. Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Freistellung, für die auch außerhäuslich stattfindende Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.

Der Kündigungsschutz gilt – wie schon bisher bei der Pflegezeit – von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung.

Beschäftigte, die die bis zu 24-monatige Freistellung in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA). Die Mehrausgaben des Bundes für die Bereitstellung der zinslosen Darlehen sowie für die Absicherung des Kreditausfallrisikos werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend getragen.

Vorgesehen ist ferner eine Härtefallregelung. Hiernach kann das BAFZA auf Antrag zur Vermeidung einer besonderen Härte für die Beschäftigten die Rückzahlung des Darlehens stunden; darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder einem Erlöschen der Darlehensschuld.