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Was bringt eigentlich die BAFöG Reform genau?

Faktencheck

Volle Kostenübernahme durch den Bund, spürbare Verbesserungen, mehr Geförderte!

Mit dem 25. BAföGÄndG übernimmt der Bund ab dem Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG. Er entlastet die Länder um rd. 1,17 Mrd. Euro jährlich, damit sie ihrer Finanzierungsverantwortung für Hochschulen und Schulen besser gerecht werden können. Dies ist ebenso Bestandteil des Regierungsentwurfs eines 25. BAföGÄndG wie eine inhaltliche Novellierung des BAföG zu Beginn des Schuljahres 2016 bzw. des Wintersemesters 2016/2017. Grundlage sind die zuvor mit den Ländern geführten Gespräche über prioritäre BAföG-Änderungen und Weiterentwicklungen.

1. Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags

Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.

2. Höhere Einkommensfreibeträge

Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler(innen) ausgeweitet. Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass diese einen sog. Minijob künftig bis zur Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben und damit die inzwischen angehobene Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht wieder voll ausschöpfen können.

3. Anhebung Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern

Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird bspw. gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen KfZ bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

4. Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags

Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.

5. Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur

Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, insb. in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:

  • Förderungsrechtlich wird künftig grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert.
  • Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig; dies unter Rückforderungsvorbehalt für den Fall, dass nicht binnen eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt.
  • Zudem soll bei voll in ein Staatsexamensstudium integrierten Bachelor-Studiengängen künftig auch nach Erwerb des BA-Abschlusses das unmittelbar fortgesetzte Staatsexamensstudium weiter gefördert werden können.
  • Die Option, stattdessen in ein ebenfalls förderungsfähiges, auf dem BA-Abschluss aufbauendes Masterstudium zu wechseln, bleibt erhalten.
  • Schließlich wird es künftig einen Anspruch darauf geben, über die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums dem Grunde nach vorab entscheiden zu lassen. So wird bspw. den bereits Erwerbstätigen eine Studienentscheidung erleichtert, indem Klarheit über Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen wird, falls die Berufstätigkeit für die Dauer des Studiums unterbrochen oder auch ganz abgebrochen werden muss.

6. Stärkung von Mobilität und Internationalität

Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Dies betrifft insb. Die Umsetzung von EuGH-Entscheidungen zu Freizügigkeitsrecht und Unionsbürgerschaft. Zudem soll für Inhaber insb. humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren auf künftig 15 Monate herabgesetzt werden, sodass sonst drohende Finanzierungslücken nicht zu Ausbildungsabbrüchen führen müssen.

7. Entbürokratisierung, Verfahrenserleichterung durch Online-Antragsmöglichkeit im BAföG

Das 25. BAföGÄndG wird außerdem zur Entbürokratisierung beitragen:

  • Insb. soll für Privatversicherte der Krankenversicherungszuschlag künftig nicht mehr bei Wahlleistungsansprüchen während stationärer Aufenthalte gesondert prozentual gekürzt werden. Die bisherige Prüfungslast der Ämter bei Antragsbearbeitung entfällt insoweit.
  • Ersatzlos abgeschafft wird auch der bisher zusätzliche frühe Leistungsnachweis in Studiengängen mit Zwischenprüfung schon vor dem 3. Fachsemester. Der ohnehin ab dem 5. Fachsemester erforderliche Nachweis soll wie bei allen anderen Studiengängen auch hier genügen.
  • Die Länder werden verpflichtet, bis zum 1. August 2016 bestimmte elektronische Antragstellungen zu ermöglichen; Ziel sind bundesweite Online-Formulare als Web-Anwendung.

8. Bessere Bedarfsdeckung bei Abschlagszahlungen

Die Abschlagszahlungen bei langwieriger Antragsbearbeitung von Erst-Anträgen, die bis zur Höhe von 80 % nach dem jeweils voraussichtlich zustehenden Bedarf bemessen werden, sollen nicht länger zusätzlich auf einheitlich 360 Euro gedeckelt werden. Dies trägt dazu bei, dass mit entsprechend höheren Bedarfssätzen Geförderte ihre Lebenshaltungskosten während der schon aufgenommenen Ausbildung bis zum endgültigen BAföG-Bescheid besser decken können.

825 Millionen Euro mehr pro Jahr für Schüler und Studierende

Die ab Herbst 2016 wirksam werdenden Änderungen zur Weiterentwicklung des BAföG werden Mehrausgaben im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts verursachen, die ab 2017, dem ersten Jahr voller Wirkung, einen Umfang von rund 500 Mio. Euro jährlich erreichen. Zusammen mit zusätzlich unmittelbar über die KfW bereitzustellenden Mitteln von 325 Mio. Euro für die jeweils hälftigen Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden so durch das Reformpaket insgesamt jährlich zusätzlich rund 825 Mio. Euro für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt. Sie bringen für alle Schülerinnen, Schüler und Studierende mit BAföG-Anspruch spürbare Verbesserungen mit sich.