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Persönliche Erklärung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Wir haben heute im Bundestag eine Reihe von Gesetzen beraten, die als Paket verhandelt wurden. Mit diesem Gesetzespaket stellen wir zentrale Weichen für eine humanitäre Flüchtlingspolitik und eine moderne Einwanderungspolitik. Wir geben denjenigen Schutz, die Schutz brauchen. Ihnen eröffnen wir künftig frühzeitig und umfassend den Zugang zu Sprach- und Integrationskursen und zum Arbeitsmarkt. Sie können Deutsch lernen, arbeiten gehen oder eine Ausbildung beginnen. Damit können sie schneller ein Teil unserer Gesellschaft werden. Gleichzeitig wird ein deutlich moderneres und den Herausforderungen angemesseneres Zuwanderungsrecht geschaffen. Das ist ein wichtiger Verhandlungserfolg der SPD. Diesem Gesamtergebnis sind schwierige Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner vorausgegangen. Aus meiner Sicht ist es in der Gesamtbetrachtung gelungen, einen sozialdemokratischen Ansatz in den verschiedenen Gesetzen zu verankern.

Mit Bedauern nehme ich jedoch zur Kenntnis, dass die Kritik der Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatović nach wie vor im Raum steht. Das betrifft den Vorwurf der möglichen Kriminalisierung der Zivilgesellschaft. Gern nehme ich das vorgebrachte Argument zur Kenntnis, dass die bestehende Rechtslage nicht verändert wird und es beim Verbot der Informationsweitergabe nur um Staatsbedienstete gehen soll. Dann hätte ich aber erwartet, dass die entsprechende Passage gestrichen wird. Entscheidend für meine Zustimmung ist aber der Verhandlungserfolg der SPD-Ministerien, die verhindert haben, dass Flüchtlingshelfer*innen kriminalisiert werden. Sie machen sich grundsätzlich nicht strafbar.

Ein weiterer Kritikpunkt der Menschenrechtskommissarin betrifft die Unterbringung von Abzuschiebenden in regulären Gefängnissen. Durch die nun zu beschließende Gesetzesregelung soll allerdings lediglich zur Überbrückung der Zeit, bis die Länder weitere Abschiebehaftplätze geschaffen haben, eine Abschiebungshaft in sämtlichen Hafteinrichtungen möglich sein, dies allerdings auch nur mit insgesamt bis zu 500 zusätzlichen Haftplätzen in Justizvollzugsanstalten. Diese befristete Aussetzung des Trennungsgebotes und die damit einhergehende mögliche vorübergehende gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen auf dem Grundstück einer Justizvollzugsanstalt ist auf Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie gestützt. Dabei ist für mich entscheidend, dass in jedem Fall eine getrennte Unterbringung der Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen innerhalb von Haftanstalten vorgeschrieben ist.